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Abfindung verhandeln
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer haben bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung nicht automatisch einen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung!
Im Rahmen von Aufhebungsverträgen, aufgrund von Sozialplanregelungen oder als Inhalt von gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen – Abfindungen werden trotzdem regelmäßig bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Aufgrund gesetzlicher Abfindungsansprüche in Ausnahmefällen oder aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen wie langer Kündigungsfristen und dem finanziellen Risiko einer Kündigungsschutzklage: Viele Arbeitgeber bieten freiwillig die Zahlung einer Abfindung an.
Der Umfang der Abfindung bestimmt sich vor allem an dem eigenen Verhandlungsgeschick. In die Abfindungshöhe fließen Faktoren wie die Beschäftigungsdauer, die Gehaltshöhe, die soziale Schutzbedürftigkeit oder branchenspezifische und regionale Besonderheiten ein. Häufig wird sich an der Faustformel orientiert: Eine „angemessene“ Abfindung umfasst ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Bei Kündigungsschutzprozessen liegt die Höchstgrenze bei 18 Bruttomonatsvergütungen (§ 10 KSchG). Mit einer Abfindung können außerdem sozialrechtliche und steuerrechtliche Fragen verbunden sein.
Sie möchten die bestmögliche Abfindung bei der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses erzielen? Die Anwälte unseres Kollaborations-Netzwerks sind Experten des Kündigungsschutzrechts und haben langjährige Praxiserfahrung in erfolgreichen Abfindungsverhandlungen. Wir unterstützen Sie bei allen Problemschwerpunkten rund um das Thema Abfindungen – von Verhandlungstechniken bis steuerrechtlichen Fragen.
Betriebsbedingte Kündigung
Corona-Pandemie, Ukraine-Krieg, Energiekrise und Lieferkettenengpässe – die deutsche Wirtschaftslage ist angespannter denn je. Die schwer bis nicht kalkulierbaren wirtschaftlichen Risiken und die damit verbundene Rechtsunsicherheit stellen die Unternehmen vor große Herausforderungen. Um die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Unternehmens zu erhalten, greifen viele Arbeitgeber zur „Ultima Ratio“, der betriebsbedingten Kündigung, oft durch drastischen Personal- und Stellenabbau.
Die rechtlichen Maßstäbe und Vorgaben für betriebsbedingte Kündigungen sind streng. Auch wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen und anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten fehlen: Berücksichtigen Arbeitgeber die sozialen Gesichtspunkte bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nicht oder nicht ausreichend, wird die Kündigung schnell unwirksam und damit angreifbar.
Das Frustpotenzial und das Unverständnis sind auf Seiten der Arbeitnehmer häufig groß – sie verlieren ihren Arbeitsplatz ohne eigenes Verschulden oder eigene Mitverantwortung. Um eine Vielzahl an Kündigungsschutzklagen zu vermeiden, unterbreiten Arbeitgeber daher häufig Aufhebungsverträge mit Regelungen zu Abfindungen und bezahlter Freistellung. Abfindungsansprüche ergeben sich bei betriebsbedingten Kündigungen außerdem regelmäßig aus Sozialplänen. Die Sozialplanabfindung ist dabei keine Obergrenze einer möglichen, individuell verhandelten Abfindung. Es kommt dabei auf den jeweiligen Einzelfall an.
Die Anwälte unseres Kollaborations-Netzwerks sind Kündigungsexperten mit langjähriger Praxiserfahrung bei Veränderungsprozessen in Unternehmen. Wir unterstützen Sie bei der Verhandlung Ihrer Abfindung sowie bei allen Fallstricken rund um Kündigungsschutzklagen und Aufhebungsvertragsangeboten.
KOSTEN DER KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE
Keine bösen Kostenfallen und teuren Überraschungen: Das Kostenrisiko bei Kündigungsschutzklagen ist im Vergleich zu anderen gerichtlichen Verfahren einfach und präzise zu kalkulieren. Die Kosten einer Kündigungsschutzklage setzen sich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen. Sie sind nicht frei wählbar, sondern unterliegen den klaren Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Die Kosten für den Kündigungsschutzprozess tragen die Prozessparteien in erster Instanz selbst. Die Besonderheit beim Kündigungsschutzprozess liegt darin, dass Sie nur die eigenen Anwaltskosten tragen müssen, aber nicht die der gegnerischen Seite. Hat die Kündigungsschutzklage keinen Erfolg, müssen Sie zusätzlich die Gerichtskosten zahlen. Kommt es zu einem Vergleich zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber entfallen die Gerichtskosten. Es ist daher wichtig im Vorhinein zu klären, ob etwaige Prozesskosten durch Ihre Rechtsschutzversicherung gedeckt werden oder ob Sie diese selbst zahlen müssen.
Die Anwälte unseres Kollaborations-Netzwerks helfen Ihnen schnell und umfassend bei der Ermittlung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses Ihrer Kündigungsschutzklage, beraten Sie bei Fragen zu Prozessfinanzierungsmöglichkeiten und bieten Lösungen für Probleme mit Deckungszusagen von Rechtsschutzversicherungen.
Häufig gestellte Fragen
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