Erhalten Sie eine Kündigung, müssen Sie diese nicht widerstandslos hinnehmen. Sie haben durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) das Recht und die Chance einer unwirksamen Kündigung zu widersprechen. Jeder Arbeitnehmer, der länger als sechs Monate ununterbrochen einem Betrieb angehört, der regelmäßig mehr als zehn Arbeitskräfte beschäftigt, unterliegt dem Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG). Arbeitnehmer, die diesen „allgemeinen Kündigungsschutz“ genießen, dürfen nur entlassen werden, wenn es für die Kündigung eine „soziale Rechtfertigung“ gibt. Das bedeutet, dass eine Kündigung immer aus betriebsbedingten (z.B. Umstrukturierung des Unternehmens), personenbedingten (z.B. krankheitsbedingte Kündigung) oder verhaltensbedingten Gründen (z.B. Verstöße gegen die Betriebsordnung) erfolgen muss, um wirksam zu sein. In vielen Fällen lohnt es sich daher, die Kündigung anwaltlich prüfen zu lassen und ein Kündigungsschutzverfahren durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage einzuleiten.