Allgemein
30. September 2026

Kündigungsschutz in der Elternzeit: Was gilt bei mehreren Abschnitten?

Als Betriebsrat stehen Sie häufig vor der Aufgabe, Konflikte zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern konstruktiv zu lösen. Besonders das Thema Kündigungsschutz in der Elternzeit sorgt immer wieder für Unsicherheiten – vor allem, wenn die Elternzeit in mehreren Abschnitten genommen wird. Im Alltag begegnen Ihnen dann Fragen wie: „Besteht der Schutz bei jeder erneuten Elternzeit?“ oder „Wie können wir Betroffenen im Konfliktfall am besten helfen?“ Gerade in solchen Situationen hat sich die Einigungsstelle als sehr wirksames Instrument erwiesen, um tragfähige Lösungen zu finden und die Rechte der Beschäftigten wirkungsvoll zu sichern.

Elternzeit Kündigungsschutz: Was gilt bei mehreren Zeitabschnitten?

Der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit ist klar im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Sobald ein Beschäftigter Elternzeit anmeldet, entsteht für den Arbeitgeber ein Kündigungsverbot: Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung – frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit – bis zum Ende der jeweiligen Elternzeit darf grundsätzlich keine Kündigung ausgesprochen werden. Doch wie verhält es sich, wenn die Elternzeit nicht am Stück, sondern in mehreren Abschnitten genommen wird?

Hier sind Betriebsräte ganz besonders gefordert. Wird die Elternzeit beispielsweise für zwölf Monate genommen und später noch einmal für weitere zwölf Monate, beginnt für jeden Abschnitt jeweils ein neuer Kündigungsschutz. Das heißt: Mit jeder neuen Elternzeitphase greift die gesetzliche Schutzfrist erneut – immer mit Beginn der acht Wochen vor dem entsprechenden Abschnitt. Nach der Rückkehr zur Arbeit gilt dann bis zur nächsten Elternzeit wieder nur der allgemeine Kündigungsschutz laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.

Einigungsstellen: Starke Unterstützung bei Kündigungen in der Elternzeit

Betriebsräte erleben häufig, dass Arbeitgeber bei Restrukturierungen oder längeren Ausfallzeiten – wie sie bei der Elternzeit entstehen – sensibel reagieren und gelegentlich sogar versuchen, trotz bestehendem Sonderkündigungsschutz eine Kündigung auszusprechen. Solche Kündigungen sind im Regelfall unwirksam, es sei denn, die zuständige Landesbehörde stimmt im Einzelfall ausdrücklich zu. Die Erfahrung zeigt: Gerade in solchen Fällen nehmen Druck und Uneinigkeit im Unternehmen spürbar zu.

Wenn eine Vereinbarung nach §102 Abs. 6 BetrVG getroffen wurde, die die Zustimmung des Betriebsrats bei Kündigungen zum Erfordernis macht, lohnt sich der Einsatz der Einigungsstelle. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann der Betriebsrat in Konfliktfällen – insbesondere, wenn die Wirksamkeit einer Kündigung während der Elternzeit umstritten ist – ein Einigungsstellenverfahren einleiten. Die Einigungsstelle setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern beider Seiten sowie einer neutralen Vorsitzenden oder einem neutralen Vorsitzenden zusammen. Das bringt Ihnen als Betriebsrat entscheidende Vorteile:

  • Konflikte lassen sich konstruktiv und verbindlich klären, ohne dass Beschäftigte allein den Weg vors Arbeitsgericht gehen müssen.
  • Das Verfahren ist häufig schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsprozess.
  • Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sind an das Ergebnis gebunden und sorgen so langfristig für Rechtsfrieden.

Kündigungsschutz in der Elternzeit – aktuelle Entwicklungen & Praxistipps

Spätestens seit dem viel beachteten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG Elternzeit 2026) steht fest: Der Kündigungsschutz greift bei jedem Elternzeitabschnitt neu. Arbeitgeber dürfen Kündigungen während der Elternzeit niemals eigenmächtig aussprechen, sondern benötigen immer die Zustimmung der zuständigen Behörde. Für Sie als Betriebsrat heißt das: Machen Sie Betroffenen klar, dass Kündigungen während der Elternzeit fast immer unwirksam sind. Bei Unsicherheiten oder drohenden Problemen sollten Sie unbedingt auf eine rechtliche Prüfung drängen – idealerweise gemeinsam mit einer erfahrenen Rechtsvertretung.

Diese Punkte sollten Sie als Betriebsrat immer im Blick behalten:

  • Informieren Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen regelmäßig über ihre Rechte und den geltenden Kündigungsschutz während der Elternzeit.
  • Nutzen Sie die Einigungsstelle gezielt, wenn Gespräche keine Lösung bringen und eine außergerichtliche Einigung nötig ist.
  • Weisen Sie rechtzeitig auf Fristen hin: Der Kündigungsschutz beginnt und endet mit jedem Elternzeitabschnitt individuell.

FAQ

Gilt der Kündigungsschutz bei mehreren Elternzeitabschnitten immer wieder neu?

Ja, sobald die Elternzeit für einen neuen Zeitabschnitt erneut beantragt wird, greift der Kündigungsschutz mit der jeweiligen Achtwochenfrist vor Beginn neu. Eine Kündigung ist dann nur mit behördlicher Zustimmung möglich.

Wie kann der Betriebsrat helfen, wenn während der Elternzeit gekündigt wird?

In jedem Fall sollten der Betriebsrat der Kündigung widersprechen und der betroffenen Person raten Kündigungsschutzklage einzureichen. Unterstützen Sie die betroffene Person, indem Sie ggf. die Einigungsstelle anrufen und deutlich auf den besonderen Kündigungsschutz hinweisen. Außerdem sollte immer rechtlicher Beistand eingeschaltet werden, um die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen.

In welchen Fällen empfiehlt sich eine Einigungsstelle bei Kündigungen in der Elternzeit?

Falls eine Vereinbarung nach §102 Abs. 6 BetrVG besteht, immer dann, wenn Gespräche mit dem Arbeitgeber keine Einigung ermöglichen oder die Situation sehr angespannt ist. Die Einigungsstelle schafft einen strukturierten, rechtssicheren Rahmen für eine Lösung, die beide Seiten mittragen können.

Als Betriebsrat spielen Sie eine zentrale Rolle beim Schutz Ihrer Kolleginnen und Kollegen während der Elternzeit. Nutzen Sie die Möglichkeiten des BetrVG, vertreten Sie die Interessen Ihrer Belegschaft engagiert und zögern Sie nicht, im Zweifel die Einigungsstelle einzuschalten. Mit professioneller Unterstützung und einem klaren Überblick über alle Rechte können Sie Konflikte wirksam lösen und für den Schutz der Beschäftigten sorgen.

Autor: Dr. Oliver Schmidt-Westphal

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Experte für betriebliche Mitbestimmung
und Gründer von CampusArbeitswelt.