Allgemein
26. March 2026

Rechtmäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung

Sind Arbeitnehmer lange oder häufig krank, folgt oft eine krankheitsbedingte Kündigung. Tatsächlich bietet das Kündigungsschutzgesetz in vielen Fällen wichtige Schutzmechanismen. Mit einem überlegten Vorgehen und der Unterstützung von Fachleuten lassen sich Ihre Chancen oft deutlich verbessern: Sei es, eine Kündigung abzuwehren oder zumindest faire Bedingungen auszuhandeln.

Unter welchen Umständen ist eine krankheitsbedingte Kündigung möglich?

Arbeitgeber dürfen Angestellte nicht ohne Weiteres wegen Krankheit kündigen. Sind Sie bereits länger als sechs Monate beschäftigt und arbeiten in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern, greift das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – und schützt Sie vor einer beliebigen Kündigung. Doch auch bei einer krankheitsbedingten Kündigung muss Ihr Arbeitgeber genaue Voraussetzungen erfüllen. Gerichte beziehen sich dabei regelmäßig auf die 3-Stufen-Prüfung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

  • Stufe 1: Es muss eine sogenannte negative Gesundheitsprognose vorliegen. Das heißt, der Arbeitgeber muss belegen können, dass auch zukünftig mit weiteren krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist (zum Beispiel bei wiederholten Kurzerkrankungen oder längerer Arbeitsunfähigkeit).
  • Stufe 2: Zudem muss sie auch erforderlich sein. Es darf kein milderes Mittel zur Verfügung stehen, das eine Kündigung entbehrlich machen würde. Eine Kündigung stellt wegen ihrer sozialen Konsequenzen stets das letzte Mittel dar (ultima ratio).
  • Stufe 3: Abschließend wird abgewogen, ob die Kündigung für Sie oder für den Betrieb das kleinere Übel darstellt. Hierbei wird geprüft, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung angesichts Ihrer gesundheitlichen Einschränkung noch zugemutet werden kann.

Die krankheitsbedingte Kündigung ist in der Regel eine sog. ordentliche Kündigung. Es läuft also zunächst die Kündigungsfrist ab, bis das Arbeitsverhältnis endet. Die Dauer der Frist hängt von der Dauer Ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses ab. Je länger Sie bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind, desto länger ist die Kündigungsfrist.

Betriebliches Eingliederungsmanagement: Pflicht und Chance zugleich

Bevor eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen werden darf, sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten, sofern Sie innerhalb eines Jahres insgesamt länger als sechs Wochen erkrankt waren. Ziel ist es, gemeinsam nach Möglichkeiten zu suchen, wie Sie trotz gesundheitlicher Einschränkungen weiterhin beschäftigt werden können – etwa durch eine Anpassung des Arbeitsplatzes oder eine Versetzung auf eine andere Tätigkeit.

Wird ein solches BEM nicht angeboten, macht das die Kündigung zwar nicht automatisch unwirksam – allerdings fließt dieser Aspekt bei der Interessenabwägung nach der 3-Stufen-Prüfung meist zu Ihren Gunsten mit ein. Wichtig: Lehnen Sie ein BEM-Angebot ohne nachvollziehbaren Grund ab, kann sich das negativ auf Ihre Erfolgsaussichten im Kündigungsschutzverfahren auswirken.

Kündigung erhalten – was jetzt?

Falls Sie eine krankheitsbedingte Kündigung erhalten, ist schnelles Handeln gefragt:

  • Sie haben ab Erhalt der Kündigung nur drei Wochen Zeit, beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
  • Wenden Sie sich möglichst umgehend an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, der Ihre Lage rechtlich einschätzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen planen kann.
  • Lassen Sie prüfen, ob die vom BAG festgelegten drei Prüfungsstufen eingehalten wurden und Ihre Interessen ausreichend berücksichtigt wurden.
  • Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Voraussetzungen für Ihre Kündigung zu beweisen. Der Arbeitgeber muss also die krankheitsbedingten Fehltage ebenso nachweisen wie die negative Gesundheitsprognose. Dem können Sie wiederum entgegnen, dass Sie eine besonders erfolgversprechende medizinische Behandlung in Aussicht haben. Auch ein medizinisches Gutachten, aus dem eine positive Prognose hervorgeht, kann als Gegenbeweis dienen.